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Glossar

Bodenleger als Gewerbe

Bodenleger ist als handwerksähnliches Gewerbe in Anlage B2 der Handwerksordnung geführt, nicht in Anlage A. Eine Eintragung in die Handwerksrolle und eine Meisterprüfung sind dafür nicht vorgeschrieben, das Gewerbe lässt sich mit einer einfachen Gewerbeanmeldung selbstständig ausüben, ohne vorherige Prüfung durch die Handwerkskammer.

Begriff
Bodenleger als Gewerbe
Stand
14. September 2026

Erläuterung

Der Tätigkeitsbereich umfasst das Verlegen von Belägen wie Linoleum, Kunststoff, Textil- und Kautschukbelägen. Das Verlegen von Parkett zählt rechtlich nicht dazu, das ist dem Parkettleger als eigenem, meisterpflichtigem Gewerk vorbehalten.

In der Praxis führen viele Betriebe beide Tätigkeiten und tragen beide Qualifikationen. Für dieses Verzeichnis, das den offenen Tag craft=floorer auswertet, ist diese rechtliche Trennung nicht auf Einzelbetriebsebene nachvollziehbar, siehe Offene Daten.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. Anlage B2 zur Handwerksordnung, handwerksähnliche Gewerbe, Handwerkskammer Lübeck,
  2. Gewerbe der Handwerksordnung, Anlage B1 und B2, Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH),

Einsatz von Sprachmodellen

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Stand dieser Angaben: 14. September 2026.