Glossar
Parkettleger und Meisterpflicht
Der Parkettleger ist ein zulassungspflichtiges Handwerk der Anlage A der Handwerksordnung. Seit dem 14. Februar 2020 gilt dafür wieder die Meisterpflicht, ein selbstständiger Betrieb kommt nur mit bestandener Meisterprüfung oder einer gleichgestellten Qualifikation in die Handwerksrolle der zuständigen Handwerkskammer, sonst bleibt die Eintragung verwehrt.
- Begriff
- Parkettleger und Meisterpflicht
- Stand
- 14. September 2026
Erläuterung
Vor 2020 stand der Parkettleger in der niedrigeren Anlage B1 und war meisterfrei ausübbar. Der Gesetzgeber hat das Gewerk zusammen mit elf weiteren Berufen zurück in die Anlage A verschoben, unter anderem mit der Begründung von Gefahrgeneigtheit und Ausbildungsleistung.
Für dieses Verzeichnis bedeutet das: ein Betrieb, der als Parkettleger geführt wird, arbeitet formal unter einer strengeren Zulassungsschwelle als ein allgemeiner Bodenleger. Ob ein einzelner Eintrag den Meisternachweis tatsächlich führt, prüft dieses Verzeichnis nicht selbst, siehe Fachbetrieb.
Siehe auch
Quellen und Methodik
Quellen und Lizenzen
- Meisterpflicht für zwölf Gewerke der Anlage B1 HwO ist am 14.02.2020 in Kraft getreten, Handwerkskammer Berlin,
- Wiedereinführung der Meisterpflicht im Parkettlegerhandwerk, Parkettleger und Raumausstatter Rheinland-Pfalz, Saarland,
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Stand dieser Angaben: 14. September 2026.