Glossar
Gewährleistung bei Bodenbelagarbeiten
Die gesetzliche Gewährleistung für Bodenbelagarbeiten nach BGB beträgt fünf Jahre ab Abnahme, wenn die Arbeit als Bauwerksleistung gilt, etwa bei vollflächiger Verklebung. Bei schwimmend verlegtem, nicht fest verbundenem Belag wenden Gerichte häufig die kürzere Frist von zwei Jahren an. Welche Frist im Einzelfall gilt, hängt von der Verlegeart und der Vertragsgrundlage ab.
- Begriff
- Gewährleistung bei Bodenbelagarbeiten
- Stand
- 14. September 2026
Erläuterung
Vereinbaren beide Seiten ausdrücklich die VOB/B statt der gesetzlichen BGB-Regeln, verkürzt sich die Frist für Bauwerke auf vier statt fünf Jahre, für sonstige Arbeiten auf zwei Jahre.
Die Frist beginnt mit der Abnahme der Leistung durch den Auftraggeber, nicht mit Auftragserteilung oder Rechnungsstellung, siehe Abnahme. Bis dahin sichtbar gebliebene Mängel gehören schriftlich in das Abnahmeprotokoll.
Siehe auch
Quellen und Methodik
Quellen und Lizenzen
- Gewährleistungsfristen nach BGB und VOB/B, die Regeln, DB Bauzeitung,
- Gewährleistung im Handwerk, 5 Jahre oder 2 Jahre, Handwerk vom Fach,
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Stand dieser Angaben: 14. September 2026.